Wechselmodell nur bei Einvernehmen der Eltern

Nach einer Scheidung oder Trennung von Eltern muss geklärt werden, bei wem das oder die Kinder bleiben. Ein Wechselmodell, bei dem sich die Eltern die Betreuungszeiten inetwa teilen, ist nur möglich, wenn beide Elternteile einverstanden sind. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Voraussetzung für ein Wechselmodell ist demnach, dass die Eltern bereit und fähig sind, miteinander zu kooperieren. Gegen den Willen eines Elternteils sei ein Wechselmodell nicht sinnvoll.

Das Gericht gab der Beschwerde einer alleinerziehenden Mutter statt. Die von ihrem Mann getrennt lebende Frau hatte mit dem Vater der beiden minderjährigen Kinder zunächst ein Modell vereinbart, bei dem die Betreuung im Vier-Tages-Rhythmus alternierte. Die Mutter machte nun geltend, der ständige Wechsel zwischen den beiden Haushalten führe zu einer hohen Belastung der Kinder, da sie nicht mehr wüssten, wo ihr zu Hause sei.

Das Koblenzer OLG gab der alleinerziehenden Mutter recht. Zwar könne der regelmäßige Wechsel für ein Kind Vorteile haben, denn es erlebe den Alltag mit beiden Eltern. Außerdem blieben Mutter und Vater in der unmittelbaren Verantwortung. Wenn sich jedoch abzeichne, dass dieses Modell zu Problemen zwischen den Eltern führe, sei es nicht mehr vertretbar. Im vorliegenden Fall sollten die Kinder nun vornehmlich bei der Mutter bleiben. Der Vater habe dann vor allem in den Ferien ein großzügigeres Umgangsrecht.

OLG Koblenz Beschluss vom 12.01.10, AZ: 11 UF 251/09



Eingestellt am 27.10.2011 von W.Magerl
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