Unbefristeter Unterhaltsanspruch bei 30 Jahren Ehe und Ausbildungsabbruch

Ein Ehemann hatte sich nach der Scheidung nach über 30 Jahren Ehe gegen die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung gewendet. Er begründete dies damit, dass seine geschiedene Ehefrau auch ohne die Ehe keinen Berufsabschluss erworben hätte. Dem folgte der zweite Familiensenat des OLG nicht.

Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau ohne die Ehe, die Kinderbetreuung und die in der Ehe praktizierte Rollenverteilung auch heute ungelernten Tätigkeiten nachgehen würde, so das Oberlandesgericht (OLG).Sie habe sich bereits ein Jahr in der Berufsausbildung befunden und hätte sie nach allgemeiner Erfahrung auch abgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass sie als Landschaftsgärtnerin jedenfalls ein ähnlich hohes Einkommen wie ihr Ehemann hätte erzielen können. Dieser müsse den in dem Einkommensunterschied liegenden ehebedingten Nachteil deshalb angesichts der über 30-jährigen Dauer der Ehe unbefristet und ohne Abzüge ausgleichen.

Die heute 50-jährige Ehefrau brach im Alter von 17 Jahren ihre Ausbildung zur Gärtnerin ab, weil das erste gemeinsame Kind geboren wurde. Nach der Eheschließung holte sie bis heute keine Berufsausbildung mit einem Berufsabschluss nach. Sie betreute vielmehr die beiden Kinder, übte verschiedene Nebentätigkeiten aus und absolvierte einige Weiterbildungsveranstaltungen. Derzeit kann sie monatlich 1.000 Euro verdienen. Der Ehemann ist vollschichtig als Kraftfahrer tätig und verdient rund 1.500 Euro monatlich. Das Amtsgericht hatte die Ehe nach über 30 Jahren geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Seit der Reform des Unterhaltsrechts zum 01. Januar 2008 gilt im Bereich des Geschiedenenunterhalts der Grundsatz der Eigenverantwortung. Allerdings hat der geringer verdienende geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch, wenn er mit seinen Einkünften den bisherigen Lebensstandard nicht aufrechterhalten kann. Das ist der sogenannte Aufstockungsunterhalt. Die Höhe berechnet sich nach der Differenzmethode. Dabei erhält der weniger verdienende geschiedene Ehegatte etwa 3/7 des Unterschiedbetrages zwischen den monatlichen Einkünften als Unterhalt.

OLG Brandenburg Beschluss vom 21.02.2012, AZ 10 UF 253/11

Quelle: Legal Tribune online vom 12.04.2012



Eingestellt am 12.04.2012 von W.Magerl
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