Sozialhilfe wegen Unterhalt: Ehevertrag sittenwidrig

Ein Ehegatte muss trotz einer Vereinbarung finanziell in der Lage sein, seine eigene Existenz zu sichern, ohne in die Sozialhilfe abzurutschen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil.

Es ist das erste Mal, dass das Gericht einen Ehevertrag für ungültig erklärte, weil der zahlungspflichtige Mann überfordert ist. Betroffen waren bislang nur finanziell benachteiligte Frauen (Urteil vom 5. November 2008).

Im konkreten Fall hatte eine Frau zwei Jahre nach der Hochzeit auf einen Ehevertrag gedrungen. Darin wurde festgelegt, dass ihr Ehemann im Scheidungsfall einen monatlichen Unterhalt von mehr als 650 Euro zahlen muss. Von vornherein sei aber offenkundig gewesen, dass die Lastenverteilung im Fall einer Scheidung einseitig und ungerechtfertigt sei, kritisierte der BGH. Der vereinbarte Unterhalt habe von Beginn an die Leistungsfähigkeit des zahlungspflichtigen Ehemannes überschritten.

Außerdem sei absehbar gewesen, dass er bei Zahlung des Unterhalts zum Sozialhilfeempfänger werde. Damit sei ein Vertrag zu Lasten Dritter geschlossen worden, betonten die Bundesrichter. Denn zum Zeitpunkt der Trennung nach fünf Jahren Ehe hatte der Mann laut BGH ein so geringes Nettoeinkommen, dass er nach Abzug des vereinbarten Unterhalts selbst auf Sozialhilfe angewiesen war. Die Ehefrau dagegen konnte zusammen mit ihrem Halbtagsjob als Buchhalterin auf Monatseinnahmen von 1530 Euro zurückgreifen.

Die bekannten Grundsätze für die Gültigkeit von Eheverträgen gelten nicht nur für den Unterhalt fordernden Ehegatten, sondern auch für den zahlungspflichtigen früheren Partner. "Auch auf dessen Seite kann eine erhebliche Unterlegenheitsposition vorliegen, die zu einer offensichtlich einseitigen Aufbürdung vertraglicher Lasten führt", erklärte der BGH. Mit seiner Klage auf Sittenwidrigkeit hatte der geschiedene Ehemann sowohl vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe als auch vor dem BGH Erfolg.

Aktenzeichen BGH: XII ZR 157/06



Eingestellt am 07.01.2009 von W.Magerl
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)