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Ausschluss der gemeinsamen elterlichen Sorge bei gestörter Kommunikation
Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge scheidet aus, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der Kommunikation der Eltern vorliegt, so dass zu befürchten ist, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung in wesentlichen das Kind betreffenden Angelegenheiten nicht möglich sein wird und das Kind dadurch erheblich belastet würde. Schwer und nachhaltig gestört ist die Kommunikation der Eltern, wenn sie in der Regel nicht in der Lage sind, sich in einer gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und so zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Bei einer eskalationsgefährdeten Kommunikation muss eine gemeinsame Sorge auch deswegen ausscheiden, um die Konfliktfelder zwischen den Eltern möglichst gering zu halten. Eine gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und eine tragfähige Sozialbeziehung zwischen den Eltern voraus.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 27.09.2016, Az.: 13 UF 64/16
Eingestellt am 06.12.2019 von W.Magerl
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