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Leichterer Regress für Scheinväter
Nach dem vorgeschlagenen neuen Gesetzestext muss die Mutter dem Scheinvater Auskunft über ihren Sexualpartner zum Zeitpunkt der Empfängnis geben, "soweit dies zur Feststellung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs erforderlich ist". Dies soll allerdings nicht gelten, "wenn und solange die Erteilung der Auskunft für die Mutter des Kindes unzumutbar wäre". In der Erläuterung führt die Bundesregierung aus, dass Letzteres ausdrücklich nicht genauer geregelt wurde, um im Einzelfall den Gerichten die Abwägung zwischen dem Auskunftsanspruch des Scheinvaters und einem möglicherweise schützenswerten Persönlichkeitsrecht der Mutter zu überlassen.
Beim Regressanspruch des Scheinvaters gegenüber dem biologischen Vater soll andererseits eine Grenze gezogen werden. Bisher gilt dieser unbegrenzt, in manchen Fällen über Jahrzehnte. Nach der vorgeschlagenen Neuregelung beginnt der Regressanspruch erst ab dem "Zeitpunkt, zu dem der Scheinvater davon erfährt, dass es (möglicherweise) nicht der Vater ist". Wie dazu erläutert wird, soll ein bis dahin geführtes gewöhnliches Familienleben "unterhaltsrechtlich nicht rückabgewickelt werden". Von dem genannten Zeitpunkt an soll für den Scheinvater eine Frist von zwei Jahren gelten, "binnen der er die Vaterschaft anfechten kann". Während dieser Frist und daran anschließend bis zum Abschluss des Verfahrens soll der leibliche Vater regresspflichtig sein. Der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme eine Frist von sechs statt zwei Jahren und verweist insbesondere auf sogenannte Zahlväter, die für das Kind Unterhalt leisten, aber keinen familiären Umgang haben.
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung - samt Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung - finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 18/10343 (PDF)
Quelle: Deutscher Bundestag; hib 685/2016 vom 23.11.2016
Eingestellt am 25.11.2016 von W.Magerl
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