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Kindesunterhalt bei Wechselmodell
Im Falle des Wechselmodells haben vielmehr beide Elternteilte für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach den beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (vor allem Wohn- und Fahrtkosten).
Ob die Eltern tatsächlich ein Wechselmodell praktizieren, oder ob das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, ist hierbei eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu. Die Beurteilung, ob das Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt und damit dieser seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, beschränkt sich aber nicht allein auf die zeitliche Komponente, sondern bedarf einer Gesamtwürdigung.
Beschluss des BGH vom 05.11.2014 AZ XII ZB 599/13
Eingestellt am 13.01.2015 von W.Magerl
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