<< Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs | Unterhalt Ost wird an Westsatz angeglichen >> |
Keine grobe Unbilligkeit des Ausgleichs von im wesentlichen aus Kindererziehungszeiten erworbenen Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich
Weder die Tatsache, dass der Ausgleichspflichtige nur Anwartschaften durch Kindererziehung in der Ehe erworben hat, noch eine geringe Leistungsfähigkeit des Ausgleichsberechtigten für Unterhaltsansprüche führen zwingend zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit. Wenn der im Großteil der Ehezeit den Haushalt führenden und die Kinder betreuenden Antragsgegnerin während dieser Zeit nach gesetzlicher Vorschrift Anwartschaften aus Kindererziehungszeiten zugerechnet werden, so entsprechen diese Anwartschaften ihrem – einverständlichen – Einsatz in der Ehe und fließen in gleicher Weise in die am Ende der Ehe aufzustellende Bilanz der beiderseitigen Anwartschaften ein wie die des Antragstellers.
(BGH Beschluß vom 11. September 2007 AZ XII ZB 262/04)
(BGH Beschluß vom 11. September 2007 AZ XII ZB 262/04)
Eingestellt am 08.11.2007 von W.Magerl , letzte Änderung: 08.11.2007
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