Keine grobe Unbilligkeit des Ausgleichs von im wesentlichen aus Kindererziehungszeiten erworbenen Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich

Weder die Tatsache, dass der Ausgleichspflichtige nur Anwartschaften durch Kindererziehung in der Ehe erworben hat, noch eine geringe Leistungsfähigkeit des Ausgleichsberechtigten für Unterhaltsansprüche führen zwingend zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit. Wenn der im Großteil der Ehezeit den Haushalt führenden und die Kinder betreuenden Antragsgegnerin während dieser Zeit nach gesetzlicher Vorschrift Anwartschaften aus Kindererziehungszeiten zugerechnet werden, so entsprechen diese Anwartschaften ihrem – einverständlichen – Einsatz in der Ehe und fließen in gleicher Weise in die am Ende der Ehe aufzustellende Bilanz der beiderseitigen Anwartschaften ein wie die des Antragstellers.
(BGH Beschluß vom 11. September 2007 AZ XII ZB 262/04)


Eingestellt am 08.11.2007 von W.Magerl , letzte Änderung: 08.11.2007
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 4,0 bei 1 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)