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Ex-Partner muss intime Aufnahmen löschen
Nach dem Scheitern einer Beziehung müssen solche Bilder an den anderen herausgegeben werden: Dies gebiete die Achtung der Privat- und Intimsphäre und das Recht, selbst darüber zu befinden, wem "Einblick in das eigene Geschlechtsleben gewährt wird", so der der BGH (Az: VI ZR 271/14).
Im vorliegenden Fall hatte ein Berufsfotograf von seiner verheirateten Geliebten mit deren Einverständnis zahlreiche digitale Fotos und Videos "vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr" sowie von ihrem Intimbereich gemacht.
In einigen Fällen hatte die Frau selbst auf den Auslöser gedrückt und dem Mann die Bilder auch überlassen. Nach der Trennung wollte sie aber verhindern, dass der Ex-Freund die Fotos veröffentlicht.
Der BGH entschied: Der Mann muss die Fotos löschen. Die Frau habe zwar in die Aufnahmen eingewilligt. Dies schließe aber einen Löschanspruch am Ende der Beziehung nicht aus, heißt es in dem Urteil.
Die Karlsruher Richter bestätigten damit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz nach der Klage der Frau aus dem Rhein-Lahn-Kreis gegen ihren Ex-Liebhaber.
Fotos und Videos, die die Klägerin "in bekleidetem Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen", darf der Ex-Partner dagegen behalten. Solche Aufnahmen seien weniger geeignet, das Ansehen der Frau "gegenüber anderen zu beeinträchtigen", befanden die Richter.
Quelle: Spiegel-online
Eingestellt am 08.03.2017 von W.Magerl
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