Bundesgerichtshof stärkt schwache Schulabsolventen - Ausbildungsunterhalt für eine Erstausbildung auch nach dreijähriger Verzögerung durch Praktika und Aushilfstätigkeiten möglich

Eltern müssen Kinder während ihrer Ausbildung finanziell unterstützen - auch wenn diese erst Jahre nach der Schule beginnt. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil. Es hilft vor allem Schulabsolventen mit Startschwierigkeiten.

Die junge Frau hatte ihren eigenen Vater verklagt, weil er ihre Ausbildung nicht bezahlen wollte. Er fand: Wer sich jahrelang Zeit lasse, bevor er eine Lehre macht, müsse eben sehen, wo er bleibt. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XII ZR 220/12). Damit stärkte er vor allem schwächere Schulabsolventen.

Damit können sich junge Menschen künftig mehr Zeit für die Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz lassen. Bis zu drei Jahre Auszeit sind vertretbar, befanden die Bundesrichter, und auch nach diesem Zeitraum könnten die Eltern noch dazu verpflichtet sein, ihren Kindern die Ausbildung zu finanzieren, hieß es in dem Grundsatzurteil.

Die Richter gaben damit einer heute 24-jährigen recht, die ihren in den Niederlanden lebenden Vater verklagt hatte. Sie hatte sich nach ihrer mittleren Reife mit mäßigem Notendurchschnitt drei Jahre lang mit Gelegenheitsjobs und Praktika durchgeschlagen. Als sie schließlich 2010 eine Ausbildung zur Verkäuferin begann, wollte der Vater nicht zahlen. Die Mutter, die auch Unterhalt hätte zahlen müssen, konnte dies mit einem Einkommen von 400 Euro im Monat nicht tun.

Die Vorinstanzen hatten den Vater zu einem monatlichen Unterhalt von 218 Euro verpflichtet. Aber auch nach drei Jahren könne das Kind noch seine Verpflichtung erfüllt haben, sich "planvoll" und "zielstrebig" um eine Ausbildung zu bemühen, urteilte der BGH jetzt. Gerade schwächere Schüler seien darauf angewiesen, mögliche Arbeitgeber durch Motivation und Interesse von sich zu überzeugen. Dies könne auch durch vorgeschaltete Orientierungspraktika oder Gelegenheitsjobs geschehen.

Bislang galt ein Jahr als maximale Orientierungszeit

Mit dem Grundsatzurteil hat der BGH nicht nur der Klägerin geholfen. Bisher hatten die Gerichte ein Jahr als Orientierungszeitraum zwischen Schule und Berufsausbildung akzeptiert. Danach waren die Eltern oft nicht mehr verpflichtet, die Ausbildung zu finanzieren. Das Gericht hat nun allen jungen Menschen mehr Zeit gegeben, die nicht sofort nach der Schule in Studium oder Berufsausbildung wechseln können.

Denn neben jenen, die sich noch Zeit lassen und orientieren wollen, gibt es auch jene, die keinen guten Schulabschluss erreicht haben. Dementsprechend finden sie oft nicht so schnell einen Ausbildungsplatz. Im vergangenen Jahr hingen nach Angaben des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) mehr als 260.000 Jugendliche nach der Schule im sogenannten Übergangssystem in einer Warteschleife. Sie machten Praktika, jobbten, besuchten von Arbeitsagenturen vermittelte Qualifizierungsmaßnahmen.

Gerade Bewerber mit schwachen Schulabschlüssen seien darauf angewiesen, potentielle Arbeitgeber durch Motivation und Interesse zu überzeugen, entschied der BGH dazu. Und das kann dem Gericht zufolge mit Berufspraktika, aber auch mit Gelegenheitsjobs geschehen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die jungen Menschen in der Zeit um einen Ausbildungsplatz bemühen und nicht einfach vor sich hin bummeln.

Diese Bedingung erfüllte die Klägerin aus Sicht der Karlsruher Richter: Sie hatte ihre mittlere Reife 2007 mit einem mäßigen Notendurchschnitt von 3,6 abgeschlossen. "Da liegen Ausbildungsplätze nicht auf der Straße", sagte der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Dose in der mündlichen Verhandlung. Die Gelegenheitsjobs und Praktika wertete das Gericht als ausreichende Bemühungen um einen Ausbildungsplatz. Die junge Frau hat ihre Ausbildung mittlerweile erfolgreich abgeschlossen.

Quelle: Spiegel online vom 04.07.2013

BGH Urteil vom 03.07.2013 Az. XII ZR 220/12



Eingestellt am 04.07.2013 von W.Magerl
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