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BGH: Anordnung des Wechselmodels durch ein Gericht
Als Wechselmodell oder auch Paritätsmodell werden Regelungen zur Betreuung
gemeinsamer Kinder bezeichnet, wenn diese nach einer Trennung der Eltern in
beiden Haushalten zeitlich annähernd gleichwertig betreut werden. Hierzu hat
der Bundesgerichtshof am 01.02.2017 zu AZ XII ZB 601/15 entschieden, dass das
Familiengericht auf Antrag eines Elternteils das sogenannte paritätische
Wechselmodell als Umgangsregelung anordnen kann.
gemeinsamer Kinder bezeichnet, wenn diese nach einer Trennung der Eltern in
beiden Haushalten zeitlich annähernd gleichwertig betreut werden. Hierzu hat
der Bundesgerichtshof am 01.02.2017 zu AZ XII ZB 601/15 entschieden, dass das
Familiengericht auf Antrag eines Elternteils das sogenannte paritätische
Wechselmodell als Umgangsregelung anordnen kann.
Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und die Eltern sind zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Oberste Richtschnur hierfür ist das Kindeswohl, das das Gericht in jedem Einzelfall zu überprüfen hat.
Das Wechselmodell ist demnach anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch
beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen im konkreten Fall
dem Kindeswohl am besten entspricht.
Eingestellt am 05.12.2017 von W.Magerl
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