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Auskunftsrecht des Samenspenders
Das Gericht gab mit seinem Beschluss dem leiblichen Vater eines durch eine Samenspende gezeugten Kindes Recht. Er hatte Informationen über seine Tochter eingefordert und wollte Fotos von ihr. Die Mutter, die mit einer Partnerin zusammenlebt, verweigerte beides.
Das Gericht befand, der Samenspender verlange nur, was ihm als leiblichem Vater nach dem Gesetz zustehe. Demnach habe jedes Elternteil Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der gemeinsamen Kinder. Die gesetzliche Voraussetzung dazu sei auch im Fall einer Samenspende erfüllt. Die Mutter habe nicht nachgewiesen, dass das Kindeswohl entsprechenden Informationen entgegenstehe.
Bereits 2013 hatte es eine ähnliche Entscheidung des OLG Hamm gegeben. Damals klagte das Kind eines anonymen Samenspenders das Recht ein, den Namen seines leiblichen Vaters zu erfahren. Die Samenbank muss diese Information weitergeben. Das im Grundgesetz festgelegte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sei höher zu bewerten als das Recht eines Spenders auf Anonymität, urteilten die Richter damals.
Urteil zu Auskünften über das Kind: Az.: 13 WF 22/14
Urteil zu Informationen über Samenspender: Az.: I-14 U 7/12
Eingestellt am 10.10.2014 von W.Magerl
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