Zur Reform des Unterhaltsrechts:

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Unterhaltsrecht an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse angepasst und "modernisiert" werden, da die bisherigen Regelungen nicht mehr den geänderten Rollenverteilungen innerhalb der Ehe gerecht werden. Kinder sollen zukünftig stärker geschützt werden. Der Entwurf des neuen Rechts sieht hierzu im wesentlichen folgende Änderungen vor:

1. Die Stärkung des Kindeswohls wird vor allem durch eine Änderung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge erreicht. Den Unterhaltsansprüchen von minderjährigen unverheirateten Kindern und von volljährigen unverheirateten Kindern, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, wird Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen eingeräumt. Damit soll auch die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert werden.

2. Im zweiten Rang sollen alle diejenigen Personen gleichberechtigt nebeneinander stehen, die ein Kind betreuen und deshalb unterhaltsbedürftig sind. Die genaue Ausgestaltung dieses zweiten Ranges steht noch nicht fest.

3. Der Anspruch eines nicht verheirateten Elternteils auf Betreuungsunterhalt soll ausgeweitet werden. Es soll zukünftig einfacher über das Ende des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus Betreuungsunterhalt geltend machen werden können.

4. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert, die bisherige „Düsseldorfer Tabelle" entfällt.

5. Die Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten für den eigenen Unterhalt wird betont durch die Neufassung des Grundsatzes der Eigenverantwortung und die Ausgestaltung der Erwerbstätigkeit als Obliegenheit. Nahezu alle Unterhaltstatbestände sollen zukünftig grundsätzlich zeitlich befristet oder der Höhe nach begrenzt werden können. Die Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Schei-dung werden verschärft. Bei den Änderungen werden die Belange der Kinder, die noch der Betreuung bedürfen, berücksichtigt.

Nachdem die Reform ursprünglich zum 01.07.2007 in Kraft treten sollte, aber vom Bundesverfassungsgericht als teilweise nicht verfassungskonform beanstandet wurde, ist gegenwärtig offen, wann das Gesetz nun in Kraft treten kann.

Der Seite des BMJ ist hierzu folgendes zu entnehmen:

Das Bundesjustizministerium prüft zur Zeit, wie der Regierungsentwurf an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden kann.

Mehr:
http://www.bmj.bund.de/enid/a673b241fef8febe37aeff89c2c212e9,0/Unterhaltsrecht/Stand_des_Gesetzgebungsverfahrens_1bb.html



Eingestellt am 13.09.2007 von W.Magerl , letzte Änderung: 29.10.2007
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