Kinder haben ein Recht den Namen ihres Vaters zu erfahren

Der BGH hat entschieden, dass per Samenspende gezeugte Kinder grundsätzlich ein Recht darauf haben, frühzeitig den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren. Ein Mindestalter sei nicht erforderlich. Zwei 12 und 17 Jahre alte Schwestern hatten eine Reproduktionsklinik verklagt.

Die Reproduktionsklinik hatte den Mädchen aus dem Raum Hannover die Auskunft über den biologischen Vater der Kinder verweigert. Die Vorinstanzen bewerteten den Fall der Schwestern unterschiedlich: Das Amtsgericht Hameln gab der Klage im Juni 2013 statt, das Landgericht Hannover revidierte dieses Urteil jedoch wenige Monat später wieder.

Die Klägerinnen könnten ihr Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen, entschieden die Richter im November 2013. Unter 16-Jährige seien noch zu jung, um die Folgen eines solchen Schrittes für alle Beteiligten abzusehen. Dies hat der BGH nun verworfen.

Samenbanken und Reproduktionskliniken sicherten Spendern in Deutschland jahrzehntelang vertraglich Anonymität zu. Doch seit einiger Zeit berücksichtigen Gesetzgeber und Rechtsprechung verstärkt die Interessen der Spenderkinder mit der Folge, dass Spendern nach Preisgabe ihrer Identität theoretisch sogar Unterhalts- oder Erbschaftsklagen drohen könnten.

Bereits 1989 hatte das Bundesverfassungsgericht jedem Bürger das Recht auf Kenntnis seiner Herkunft zugebilligt. Anfang 2013 klagte erstmals eine per Samenspende gezeugte Frau diesen Anspruch ein. Seit 2007 gibt es neue gesetzliche Regelungen: Samenspender müssen darüber aufgeklärt werden, dass von ihnen gezeugte Kinder später Kontakt zu ihnen suchen könnten. Unterlagen müssen 30 Jahre lang aufbewahrt werden - Anonymität ist also nicht mehr gegeben.

Was theoretisch einleuchtend klingt, ist in der Praxis offenbar jedoch problematisch. Nach Angaben des Vereins "Spenderkinder" tun sich viele Ärzte mit der Herausgabe von Informationen zu den Spendern nach wie vor schwer. Im Übrigen scheitern Auskunftsbegehren gerade bei älteren Praxen oft an praktischen Fragen: Akten landeten früher nach spätestens zwölf Jahren im Reißwolf.

Urteil des BGH vom 28.01.2015 AZ XII ZR 201/13



Eingestellt am 28.01.2015 von W.Magerl
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