Eltern müssen keinen Umgang mit unehelichem Kind pflegen

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Eltern grundsätzlich nicht zum Umgang mit einem nichtehelichen Kind gezwungen werden können. Dies diene in der Regel nicht dem Kindeswohl.

Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass eine Umgangspflicht grundsätzlich nicht zwangsweise - also mit einem Zwangsgeld - durchgesetzt werden solle. Dies sei nur dann anders, wenn es in konkreten Einzelfällen hinreichende Anhaltspunkte gebe, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dennoch dienen werde.

Der Vater eines unehelichen Kindes aus Brandenburg an der Havel hatte vor dem Ersten Senat Verfassungsbeschwerde eingereicht. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte dem Mann zuvor ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro angedroht, wenn er sich nicht bereit erkläre, seinen heute neunjährigen Sohn zu sehen.

Zwar hatte er die Vaterschaft für den Jungen anerkannt und Unterhalt geleistet. Er wollte das Kind aber nicht treffen, weil dies seiner Ansicht zufolge unweigerlich zum Zerbrechen seiner Ehe führen würde. Laut seiner Anwältin empfindet er keine Bindung zu dem Jungen und fühlt sich durch die Androhung des Zwangsgeldes in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Der Kläger ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder aus der Ehe. Mit der Mutter des neunjährigen Jungen hatte er zehn Jahre lang eine außereheliche Beziehung.

Das Kind lebt derzeit in einer Kinderhilfeeinrichtung der Stadt Brandenburg und hat nur gelegentlich Kontakt zu seiner Mutter. Die Frau hatte im Namen des Sohnes auf Umgang mit dem Kindesvater geklagt.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries begrüßte das Urteil des Verfassungsgerichts. "Ich habe mich gefreut, dass das Bundesverfassungsgericht auch in dieser Entscheidung das Kindeswohl an die erste Stelle gesetzt hat", sagte die SPD-Politikerin dem Nachrichtensender N24.

Das Urteil wird nach den Worten der Ministerin auch künftige politische Weichenstellungen beeinflussen: "Die Entscheidung gibt uns Rückenwind für unsere gesetzgeberische Arbeit." Zypries verwies auf die geplante Reform, mit der den Familiengerichten ermöglicht werden solle, sehr viel früher in Familienstrukturen einzugreifen.

Nach einer Gesetzesänderung von 1998 haben Kinder das Recht auf Umgang mit ihren leiblichen Eltern. In der Praxis soll das Gesetz verhindern, dass nach einer Trennung das Umgangsrecht eines Elternteils unterbunden wird. Mit der Neuregelung können aber auch ein unwilliger Vater oder eine unwillige Mutter zum Kontakt gezwungen werden.

(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1620/04)



Eingestellt am 01.04.2008 von W.Magerl
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